Aktuelle Informationen aus unserer Praxis

Sie stellen sich beim Facharzt vor – dort wird jedoch von Ihnen eine Dringlichkeitsüberweisung für die Behandlung verlangt – eine Klarstellung dazu

Dienstag, 26. September 2023

Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen immer wieder hierzu fest:

Es ist nicht zulässig, dass Patienten vonseiten einer Facharztpraxis mit einer bestehenden regulären Überweisung zum Hausarzt zurückgeschickt werden, um diese in einen Hausarzt-Vermittlungsfall eintauschen zu lassen.

Ebenfalls ist es nicht zulässig, eine eigene Terminvergabe abseits medizinischer Gründe zu verweigern und einen Hinweis auf einen vermeintlichen Überweisungszwang auszusprechen.

Das bedeutet: Das Ausstellen einer Dringlichkeitsüberweisung auf Verlangen der Facharztpraxis ist nicht erlaubt.

Information für Patienten außerhalb Wettenbergs

Mittwoch, 28. September 2022

Eine große Zahl an Patienten wünscht bei uns eine hausärztliche Betreuung, obwohl der Wohnort nicht in Wettenberg liegt. Dies ehrt uns. Da zu einer kompletten hausärztlichen Betreuung jedoch auch die  Möglichkeit von Hausbesuchen im Falle einer Immobilität gegeben sein sollte, ist es uns nicht möglich, hausärztliche Betreuung von Patienten außerhalb Wettenbergs mit Hausbesuchen anzubieten, da unser Versorgungsauftrag für Wettenberg gilt und dieser Bereich unsere komplette „Woman- und Manpower“ erfordert.


In Lollar, Ruttershausen, Fellingshausen, Biebertal und insbesondere im Stadtgebiet Gießens existieren laut KV Hessen genügend Arztpraxen mit Hausbesuchsmöglichkeiten im jeweiligen Versorgungsgebiet.

Daher ist im Falle eines Wohnortwechsels auch der Wechsel der Hausarztpraxis für Sie als Patient sinnvoll - auch wenn wir das stets persönlich bedauern.

Selbstverständlich dürfen Sie weiterhin in unsere Praxis kommen – eine Hausbesuchsmöglichkeit können wir Ihnen dann jedoch aus Kapazitätsgründen nicht mehr zur Verfügung stellen.

Jetzt wird es wieder kompliziert - man möge sagen "deutsch-unbürokratisch": Neue "Vorsorge"leistung Hepatitis ab dem 01.10.2021

Donnerstag, 16. September 2021

Welche gibt es dann? Ein Screening auf Vorliegen einer Infektion mit dem Hepatitis B und/oder Hepatitis C Virus. Klingt einfach, oder? Ist es aber nicht. Warum? Erklären wir.

1. Es darf nur im Rahmen einer Gesundheitsuntersuchung erfolgen.

2. Es darf nur im Rahmen einer Gesundheitsuntersuchung AB DEM 35. Lebensjahr (!) erfolgen

3. Es darf nur EINMAL IM LEBEN erfolgen!

4. Wenn eine Gesundheitsuntersuchung bereits zwischen dem 13.02.2018 und 30.09.2021 erfolgte, so darf auf Wunsch des GKV-Versicherten diese einmal im Leben bezahlte Untersuchung nachgefordert werden, da man ja die nächste Gesundheitsuntersuchung erst drei Jahre später hätte bei bereits ab dem 01.10.2021 bestehendem Anspruch

Wir fragen uns natürlich sofort: Hepatitis B und C werden z.B. sexuell übertragen. Dies scheint nach den Vorstellungen der Entscheider wohl erst ab dem 35. Lebensjahr zu beginnen, oder?

Das wiederum steht im krassen Widerspruch zu dem dahinterstehendem Vorhaben: Diese Infektionen - insbesondere die nicht impfbare Hepatitis C - sollen möglichst früh erkannt werden, da diese im frühen Stadium mittlerweile gut medikamentös behandelbar ist.

Wieder einmal Entscheidungen von Entscheidungsträgern, die nach unserer Meinung auch hier wieder jegliche Nachvollziehbarkeit vermissen lassen. Man könnte auch sagen: Purer Aktionismus!