Aktuelle Informationen aus unserer Praxis
Facharztpraxen verlangen für die Behandlung eine Dringlichkeitsüberweisung von Ihnen? ACHTUNG: Das stellt einen Mißbrauch dar!
Mittwoch, 11. Februar 2026Dies ist definitiv nicht zulässig und stellt einen Mißbrauch seitens der Facharztpraxen dar. Für uns als Hausarztpraxis bedeutet dies eine erneute unnötige Inanspruchnahme. Details mit entsprechender Begründung, welches allen Facharztpraxen zugegangen ist, finden Sie im offiziellen Schreiben der KV Hessen auf deren Internetseite:
www.kvhessen.de/publikationen/hausarztvermittlungsfaelle-korrekt-einsetzen-und-abrechnen
Es findet sich darin unter anderem folgender Inhalt:
"...und ein Missbrauch liegt dann vor, wenn Patienten aus Facharztpraxen in Hausarztpraxen zurückgeschickt werden mit der Anweisung, sich von dort eine Überweisung für einen Hausarztvermittlungsfall ausstellen zu lassen. Ein Hausarztvermittlungsfall besteht nur dann, wenn vom Hausarzt eine dringende Behandlungsnotwendigkeit (innerhalb von vier Tagen) beim Facharzt gesehen und entsprechend bescheinigt wird. Eine Anforderung der Hausarztvermittlung durch den Facharzt ist also nicht möglich.
Ebenso dürfen Patienten weder unter Druck gesetzt werden, noch darf die Behandlung an das Vorliegen einer Hausarztvermittlung gekoppelt oder gar in einem solchen Fall mit der Kostenerstattung „gedroht“ werden.
Genauso wenig entspricht es den Vorgaben, Hausärzte dazu zu drängen, Überweisungen im Nachhinein in Hausarztvermittlungsfälle „umzuwidmen“, weil die vergebenen Termine mit den „neuen“ Überweisungen besser in die Fristen (vier Tagesfenster) passen und so eine höhere Vergütung angestrebt wird.
Das bedeutet: Das Ausstellen einer Dringlichkeitsüberweisung auf Verlangen der Facharztpraxis ist nicht erlaubt. Drucken Sie sich in solchen Fällen dieses Schreiben aus und legen Sie das der Arztpraxis vor. Im Falle einer Behandlungsablehnung sollten sie sich traurigerweise an die KV Hessen wenden.
Praxisschließungstage 2026
Mittwoch, 11. Februar 2026Die Arztpraxis ist geschlossen vom..
Montag, den 06.04.2026 bis Freitag, den 10.04.2026
Donnerstag, den 04.06.2026 bis Mittwoch, den 10.06.2026
Montag, den 20.07.2026 bis Freitag, den 31.07.2026
Montag, den 12.10.2026 bis Freitag, den 16.10.2026
Ab sofort Behandlungen nur nach telefonischer Voranmeldung
Sonntag, 12. Januar 2025Ab sofort sind Behandlungen – auch in der Akut-Sprechstunde(!) - ohne telefonische Voranmeldungen nicht mehr möglich. Sie müssen sich IMMER vorher telefonisch über die 06406/83230 anmelden! Bei uns gibt es keine Wartezeiten am Telefon. Wir sind über „Finn“ immer sofort erreichbar. Ausnahmen betreffen selbstverständlich Patienten, die wir als Notfall betrachten.
Warum machen wir das? Auch wir müssen, wie alle anderen Arztpraxen, aus organisatorischen Gründen einen Überbliock behalten, wieviele Patienten in unsere Sprechstunde kommen. Dies ist seit Einführung unseres digitalen Telefonassistenten auch kein Problem mehr, denn die Zeiten von "ich komme per Telefon einfach nicht durch" sind jetzt vorbei. Unsere Praxis ist immer sofort erreichbar. Das können nicht viele Praxen von sich behaupten.
Durch dieses Vorgehen ist es für uns auch möglich, durch Terminabsagen frei werdende Termine schnell wieder zu belegen, indem wir für die Akut-Sprechstunde angemeldete Patienten direkt anrufen können um die zu fragen, ob sie eventuell auch früher vorbei kommen können.
Praxisassistent "Finn" ab sofort Online
Dienstag, 31. Dezember 2024Ab sofort können Sie unseren Telefonassitenten "Finn" unter der bekannten Praxisnummer 06406/83230 erreichen.
Er nimmt ab sofort alle Rezeptwünsche entgegen und übernimmt ab dem 02.01.2025 auch das Terminmanagement in Zusammenarbeit mit unseren Medizinischen Fachangestellten.
Bitte nutzen Sie immer für Bestellungen den Telefonassistenten und vermeiden Sie es, hierzu in die Praxis zu kommen.
Da in Deutschland die Digitalisierung äusserst schleppend voranschreitet müssen gesetzlich Versicherte jedoch weiterhin vor jeder Rezeptübermittlung einen gültigen Krankenversicherungsnachweis vorlegen.
Risiko einer Leberfibrose oder Leberzirrhose? Diagnose mittels Scherwellenelastographie ab 2025 bei uns möglich
Mittwoch, 13. November 2024Sie kennen unsere Arztpraxis seit Jahren als Praxis mit modernen Untersuchungsverfahren. Wir behalten dies bei, haben erneut in aktuellste Technologien investiert und erweitern unser Spektrum um eine weitere Untersuchung: Der Scherwellenelastographie der Leber zur Diagnostik auf Vorliegen einer Leberfibrose.
ERKRANKUNGEN MIT RISIKO EINER LEBERFIBROSE
Eine Vielzahl von Erkrankungen erhöht das Risiko einer Leberfibrose:
- Fettlebererkrankung, meistens Folge von Übergewicht/Adipositas
- Chronischer Alkoholismus
- Diabetes mellitus
- Infektiöse Lebererkrankungen wie Hepatitis B und Hepatitis C
- Autoimmune Lebererkrankungen
- Eisenspeicherkrankheit (Hämochromatose)
- Rechtsherzschwäche
- Leberwerterhöhungen bislang ungeklärter Ursache
- Einnahme potenziell lebertoxischer Substanzen
ABER WAS IST DAS EIGENTLICH – EINE LEBERFIBROSE?
Eine Fibrose bezeichnet einen bindegewebigen Umbau der Leber, in der Regel als Folge chronischer Leberentzündungen. Durch die Bindegewebsvermehrung versteift das Lebergewebe zunehmend.
Mit zunehmender Dauer dieser Vorgänge kann es zu einer Abnahme der Leberfunktion kommen. Das Endstadium ist die Leberzirrhose, bei der es häufig zu Wasseransammlungen im Bauchraum, der Ausbildung von Krampfadern der Speiseröhre (Varizen), einer Blutungsneigung durch verminderte Produktion von Gerinnungsfaktoren bis letztlich zum Tod infolge von Blutungen kommen kann. Die Leberfibrose ist ein Risikofaktor für die Entwicklung eines Leber-Karzinoms.
ICH ERKENNE MICH HIERBEI WIEDER – HABE ICH ETWA EINE FIBROSE?
Diese Frage ist schwer zu beantworten, wenn nicht bereits das Endstadium – die sogenannte Leberzirrhose – vorliegt. Wichtig: Der Weg zur Zirrhose läuft über die Fibrose! Die Fibrose ist in den meisten Fällen umkehrbar, für Betroffene jedoch symptomlos oder allenfalls mit unspezifischen Symptomen wie beispielsweise Müdigkeit assoziiert.
KANN MAN EINE LEBERFIBROSE NICHT IM BLUT ERKENNEN?
Eine Leberfibrose kann leider nicht über Blutwerte ausgeschlossen oder nachgewiesen werden. Wenn im Blut sogenannte „Leberleistungsparameter“ auffällig sind, so liegt bereits das Stadium einer Leberzirrhose vor.
UND DAS KANN MAN MIT DER SCHERWELLENELASTOGRAPHIE DIAGNOSTIZIEREN?
Ja! Die Untersuchung ermöglicht es, die Gewebesteifigkeit tieferliegender Organe wie der Leber zu beurteilen. Hierdurch können insbesondere in der Leber im Sinne einer Vermehrung von Bindegewebe („Fibrose“) detektiert werden. Bei allen Patienten lässt sich durch die gute Reproduzierbarkeit der Ergebnisse auch eine Verlaufskontrolle durchführen.
IST DIE UNTERSUCHUNG SCHMERZHAFT?
Sie ist vollkommen schmerzfrei, ohne Infektionsrisiko und ohne jede Strahlenbelastung. Genau das ist der große Vorteil! Es handelt sich um eine Untersuchung unter Nutzung einer speziellen Art von Schallwellen, die ähnlich der Ultraschalluntersuchung angewendet werden.
IST DIESE UNTERSUCHUNG EINE LEISTUNG DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG?
Diese Untersuchung wird von den gesetzlichen Krankenkassen leider nicht übernommen und entspricht daher einer Selbstzahler-Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte. Privatversicherungen erstatten diese Untersuchung in aller Regel.
WAS KOSTET DIESE UNTERSUCHUNG?
Die Untersuchung muss nach der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) abgerechnet werden. Die Kosten betragen aktuell 93,84€.
ICH BIN JEDOCH NICHT PATIENT BEI IHNEN. KANN ICH MICH TROTZDEM BEI IHNEN DIESBEZÜGLICH UNTERSUCHEN ZU LASSEN?
Selbstverständlich! Die Hausarztpraxis erhält von uns einen Befund über das Untersuchungsergebnis. Im Falle von bereits erfolgten Voruntersuchungen bringen Sie uns diese bitte mit, ebenso relevante Befunde wie Laborwerte, vorliegende Ultraschalluntersuchungen des Bauchraums und selbstverständlich einen aktuellen Medikamentenplan.
2025 GEHT´S LOS – KANN ICH MICH JETZT SCHON DAFÜR ANMELDEN?
Ja, das können Sie! Die Untersuchungen finden vormittags statt. Sie sollten ab dem Vorabend der Untersuchung nichts mehr essen und am besten nur noch stilles Wasser trinken. Bitte nehmen Sie ihre Medikamente wie gewohnt vorher ein.
Unser Ziel: Ab 2025 besser für Sie erreichbar sein!
Mittwoch, 09. Oktober 20241. DIE PROBLEMATK DER ERREICHBARKEIT UNSERER ARZTPRAXIS
Wir wissen, dass wir für Sie telefonisch oft nicht erreichbar sind, weil die Zahl der Anrufer immer weiter steigt. Hochfrequentierte Arztpraxen wie unsere sind heutzutage kaum noch in der Lage, diese Flut ankommender Telefonate zu bewältigen. Die Folge ist: Sie als unsere Patienten sind verständlicherweise frustriert, wenn Sie einfach nicht mit ihren Anliegen bei uns durchkommen. Doch das wird sich in Kürze in Ihrer Arztpraxis deutlich verbessern!
2. WIE SOLL SICH DIE ERREICHBARKEIT DER ARZTPRAXIS DENN VERBESSERN? GEHT DAS?
Zu Beginn des Jahres 2025 stellen wir unser Telefonsystem auf ein digitales System um. Ein digitaler Telefonassistent nimmt dann Ihre Anliegen entgegen und übermittelt diese in digitaler Form zu unserem Personal.
3. ICH SOLL ALSO „EINER MASCHINE“ MEDIZINISCHE SACHVERHALTE AM TELEFON MITTEILEN?
Ja, und das funktioniert hervorragend. Es wird unkompliziert möglich sein, dem elektronischen Telefonassistenten Rezept- oder Überweisungswünsche sowie Anliegen aller Art mitzuteilen. Alles, was Sie dem Telefonassistenten mitteilen, wird 1:1 in digitaler Form und sortiert nach Themengebieten (Terminwunsch, Rezept etc.) an unser Team übermittelt.
4. WELCHE VORTEILE HABE ICH ALS PATIENT VON DIESER UMSTELLUNG?
Der größte Vorteil für Sie: Das System kann mehrere Anrufer zur gleichen Zeit bedienen. Das wird unsere Erreichbarkeit auch in Stoßzeiten massiv verbessern und belegte Telefonleitungen für Sie seltener werden lassen. Insbesondere für Routine-Anliegen wie die Bestellung von Folgerezepten und Überweisungen hat das für Sie ausschließlich Vorteile. Sollten wir von Ihnen noch etwas benötigen (das Krankenkassenkärtchen, weitere Informationen etc.), so können wir Ihnen direkt eine SMS mit dem entsprechenden Hinweis zukommen lassen oder Sie ggf. auch unter der angegebenen Telefonnummer anrufen.
5. ICH KANN DANN ALSO GAR NICHT MEHR MIT „EINEM MENSCHEN“ AUS DER PRAXIS SPRECHEN?
Natürlich werden wir mit unseren Patienten weiter häufig am Telefon sprechen, insbesondere für die Koordinierung von Terminen. Bei Anrufen entscheidet stets der elektronische Telefonassistent, ob dies notwendig ist oder nicht. Falls erforderlich werden wir Sie auf der uns übermittelten Telefonnummer zurückrufen, sobald dies der Praxisablauf zulässt. Hierzu müssen Sie dann allerdings auch unter der angegebenen Telefonnummer erreichbar sein. Eine direkte Durchwahl wird nur in seltenen Fällen möglich sein – beispielsweise bei Anrufen durch Arztkolleginnen und -kollegen.
6. ABER WIE FUNKTIONIERT ES, WENN ICH AM GLEICHEN TAG ZU EINER AKUTEN BEHANDLUNG MUSS?
Auch hierzu haben wir uns Gedanken gemacht. Vorangemeldete Patienten haben bei uns in der Akut-Sprechstunde stets Vorrang. Ausgenommen hiervon sind medizinisch dringende Fälle, über die wir jeweils entscheiden. Sie können sich für die jeweilige Akut-Sprechstunde des Tages über den Telefonassistenten bis 30 Minuten vor Beginn dieser Sprechstunde vorab bereits anmelden. Sollte unsererseits am gleichen Tag ein Termin frei sein oder frei werden (beispielsweise durch eine Terminabsage), so kontaktieren wir Sie telefonisch, um Ihnen diesen Termin anzubieten.
7. ABER WAS IST, WENN ES SICH UM EINEN AKUTEN NOTFALL HANDELT?
Akute Notfälle sind keine Angelegenheiten für eine Arztpraxis, sondern stets für den Rettungsdienst. Daran ändert auch ein telefonischer Assistent nichts. Selbstverständlich müssen Sie weiterhin in akuten Notfällen die 112 wählen. Zeit rettet oft Leben!
8. WANN SIND DENN MEINE REZEPTE UND ÜBERWEISUNGEN FÜR MICH VORBEREITET?
Die Bearbeitung Ihrer Anliegen kann nicht sofort erfolgen. Rezept- oder Überweisungswünsche eines Vormittags werden – sofern Ihr Versicherungsnachweis im jeweiligen Quartal vorliegt – für den Nachmittag vorbereitet. Nachmittags eingehende Rezept- oder Überweisungswünsche werden für den Vormittag des folgenden Werktags vorbereitet.
Wiedereinführung der Maskenpflicht für Erkältete ab sofort
Donnerstag, 05. September 2024Die Erkältungskrankheiten wie Corona nehmen aktuell weiter zu. In wenigen Monaten steht dann auch die RSV-Welle bevor, gleich im Anschluss die Grippewelle.
Parallel stellen wir jedoch fest, dass immer weniger Erkältete auf freiwilliger Basis zu unserem Schutz und auch dem Schutz von Mitpatienten eine Maske aufziehen. Dies gefährdet auch unsere Mitarbeiterinnen mit drohenden Einschränkungen des Praxisbetriebs im Falle von Krankheitswellen.
Wir sehen uns daher gezwungen, für Erkältete bei uns in der Praxis wieder eine Maskenpflicht einzuführen. Wir haben uns intern dazu entschieden, aktuell auch einen einfachen Mund-Nasenschutz zu akzeptieren.
Wir danken bereits jetzt für Euer Verständnis.
Patientenverfügung - Ein wichtiges Thema
Donnerstag, 08. August 2024Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie heute zudem über das Thema Patientenverfügung, denn:
Die Patientenverfügung ist ein häufiges Thema bei uns in der Praxis. Hier bestehen oft Unklarheiten, wie diese zu handhaben sind. Zunächst: Für eine wirksame Patientenverfügung muss niemand Geld ausgeben. Ein Rechtsanwalt und/oder ein Notar ist hierzu nicht erforderlich. Mal ehrlich: Haben Sie sich bereits mit diesem Thema beschäftigt? Sie fühlen sich vielleicht noch zu jung hierzu?
Dieses Thema sollte jeden unabhängig vom Alter betreffen, denn jeder kann heute oder morgen in eine Situation geraten, bei der das Vorhandensein einer Patientenverfügung sehr wichtig sein kann. Es ist nie zu spät dafür!
Jeder kann seinen Willen in freier Form in einer Patientenverfügung darlegen. Diese ist mit eigenhändiger Unterschrift gültig. Im Juli 2016 kam es abermals zu gesetzlichen Änderungen, die beim Verfassen einer Patientenverfügung Beachtung finden sollten. Wo man sich informieren kann? Wie eine gute Patientenverfügung aussehen kann? Das erfahren Sie in verständlicher Form und mit zusätzlichen Erläuterungen auf der Homepage des Bundesjustizministeriums. Dort lohnt sich ein Blick in die dortige Broschüre. Weiterhin kann zur eigenen Bearbeitung eine Datei als ".pdf" heruntergeladen werden.
Die Seite des Justizministeriums: https://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht.html?nn=6765634#[Thema3]
Denken Sie mal drüber nach!
Neu seit 01.01.2023: Die Ehegattennotvertretung
Dienstag, 10. Januar 2023Zum 1. Januar 2023 tratt das Ehegattennotvertretungsrecht für ärztliche Behandlungen in Kraft. Es handelt sich dabei um ein im Gesetz (§ 1358 BGB) neu verankertes Vertretungsrecht. Ehegatt:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen können danach füreinander medizinische Entscheidungen treffen und Behandlungsverträge abschließen, wenn ein Ehegatte/eine Ehegattin aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Das Ehegattennotvertretungsrecht trifft nur bestimmte Bereiche und gilt zeitlich eingeschränkt für sechs Monate. Das Vertretungsrecht endet, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, spätestens aber sechs Monate nach dem von dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin bestätigten Datum.
Bis zum 31.12.22 galt: Wird ein Ehegatte/eine Ehegattin oder Lebenspartner:in so krank, dass er/sie nicht mehr selbst entscheiden kann (einwilligungsunfähig), dann muss – sofern keine Vorsorgevollmacht besteht – gerichtlich ein Betreuer/eine Betreuerin bestellt werden, in dringenden Fällen ein:e Notbetreuer:in. Das war für viele Ehepaare in medizinischen Notsituationen unverständlich, da sie davon ausgingen, dass der/die verbleibende, gesundheitlich einwilligungsfähige Ehegatte/Ehegattin bzw. Lebenspartner:in in solchen Fällen die notwendigen medizinischen Entscheidungen treffen kann.
Das Formular zur Ehegattennotvertretung, gemeinsames Muster des Bundesministeriums der Justiz, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft findet sich beispielhaft hier:
https://www.kvhessen.de/fileadmin/user_upload/kvhessen/Mitglieder/Recht_Vertrag/VERTRAG_Ehegattenvertretung_Formular.pdf
Information für Patienten außerhalb Wettenbergs
Mittwoch, 28. September 2022Eine große Zahl an Patienten wünscht bei uns eine hausärztliche Betreuung, obwohl der Wohnort nicht in Wettenberg liegt. Dies ehrt uns. Da zu einer kompletten hausärztlichen Betreuung jedoch auch die Möglichkeit von Hausbesuchen im Falle einer Immobilität gegeben sein sollte, ist es uns nicht möglich, hausärztliche Betreuung von Patienten außerhalb Wettenbergs mit Hausbesuchen anzubieten, da unser Versorgungsauftrag für Wettenberg gilt und dieser Bereich unsere komplette „Woman- und Manpower“ erfordert.
In Lollar, Ruttershausen, Fellingshausen, Biebertal und insbesondere im Stadtgebiet Gießens existieren laut KV Hessen genügend Arztpraxen mit Hausbesuchsmöglichkeiten im jeweiligen Versorgungsgebiet.
Daher ist im Falle eines Wohnortwechsels auch der Wechsel der Hausarztpraxis für Sie als Patient sinnvoll - auch wenn wir das stets persönlich bedauern.
Selbstverständlich dürfen Sie weiterhin in unsere Praxis kommen – eine Hausbesuchsmöglichkeit können wir Ihnen dann jedoch aus Kapazitätsgründen nicht mehr zur Verfügung stellen.
Jetzt wird es wieder kompliziert - man möge sagen "deutsch-unbürokratisch": Neue "Vorsorge"leistung Hepatitis ab dem 01.10.2021
Donnerstag, 16. September 2021Welche gibt es dann? Ein Screening auf Vorliegen einer Infektion mit dem Hepatitis B und/oder Hepatitis C Virus. Klingt einfach, oder? Ist es aber nicht. Warum? Erklären wir.
1. Es darf nur im Rahmen einer Gesundheitsuntersuchung erfolgen.
2. Es darf nur im Rahmen einer Gesundheitsuntersuchung AB DEM 35. Lebensjahr (!) erfolgen
3. Es darf nur EINMAL IM LEBEN erfolgen!
4. Wenn eine Gesundheitsuntersuchung bereits zwischen dem 13.02.2018 und 30.09.2021 erfolgte, so darf auf Wunsch des GKV-Versicherten diese einmal im Leben bezahlte Untersuchung nachgefordert werden, da man ja die nächste Gesundheitsuntersuchung erst drei Jahre später hätte bei bereits ab dem 01.10.2021 bestehendem Anspruch
Wir fragen uns natürlich sofort: Hepatitis B und C werden z.B. sexuell übertragen. Dies scheint nach den Vorstellungen der Entscheider wohl erst ab dem 35. Lebensjahr zu beginnen, oder?
Das wiederum steht im krassen Widerspruch zu dem dahinterstehendem Vorhaben: Diese Infektionen - insbesondere die nicht impfbare Hepatitis C - sollen möglichst früh erkannt werden, da diese im frühen Stadium mittlerweile gut medikamentös behandelbar ist.
Wieder einmal Entscheidungen von Entscheidungsträgern, die nach unserer Meinung auch hier wieder jegliche Nachvollziehbarkeit vermissen lassen. Man könnte auch sagen: Purer Aktionismus!
Schlafapnoe-Screening jetzt bei uns möglich
Sonntag, 10. November 2019Das sogenannte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) ist eine schwerwiegende Erkrankung. Hierbei kommt es während des Schlafs - meistens in Rückenlage - zu einem Verschluss des Lufttraktes im Rachenraum über mehr als 10 Sekunden, nicht selten sogar mehr als eine Minute.
Die Folge ist dann ein Abfall der Sauerstoffsättigung, was wiederum eine Aktivierung von Stresshormonen zur Folge hat. Dauerhaft erhöhte Spiegel an Stresshormonen wiederum erhöht über die Zeit das Risiko von Herzinfarkten und Schlaganfällen! Die Erkrankung gilt wissenschaftlich sehr gut nachvollziehbar als "Brandbeschleuniger einer Arteriosklerose". In der Tat: Patienten mit unerkannter Schlafapnoe haben eine niedrigere Lebenserwartung!
Typische Symptome dieser Erkrankung sind insbesondere eine vorliegende Tagesmüdigkeit. Aber auch nächtliches Schwitzen, nächtliche Herzrhythmusstörungen, schlecht einstellbarer Blutdruck (insbesondere fehlender nächtlicher Abfall des Blutdrucks) sind Folge der erhöhten Stresshormonspiegel.
Die Diagnostik beginnt mit der sogenannten "Polygraphie": Hierbei erhält der Patient ein Gerät mit nach Hause, welches folgende Parameter registriert: Den Atemluftstrom, die Bewegung des Brustkorbs und des Bauchs, die Körperlage während des Schlafs sowie natürlich die Sauerstoffsättigung.
Der Patient mit entsprechender Verdachtsdiagnose bekommt von uns zunächst in der Praxis die Anlage des Gerätes erklärt und demonstriert, nimmt das Gerät dann mit nach Hause und "verkabelt" sich dann kurz vor dem Schlafengehen selbst. Am Folgetag bringt er das Gerät wieder in die Praxis und kann dann das Ergebnis in der Regel ein bis zweit Tage später bei uns abfragen.
Im Falle eines auffälligen Befundes erfolgt dann neben einer HNO-ärztlichen Untersuchung die Vorstellung in einem Schlaflabor unter Mitgabe des schriftlichen Polygraphie-Befundes.
Das Screening darf nur bei begründeten Verdachtsfällen mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Hierzu sollte neben dem Schnarchen auch eine Tagesschläfrigkeit vorliegen.
Schauen Sie doch einfach beispielhaft auf folgende Internetseite:
https://nri-med.de/wp-content/uploads/ESS-Diagnosefragebogen.pdf
Hier können Sie vorab einen kleinen Test auf Vorliegen einer erhöhten Tagesschläfrigkeit durchführen. Besteht bei Ihnen oder bei Ihren Bekannten/Verwandten ein entsprechender Verdacht? Dann vereinbaren Sie doch gerne einen Termin in unserer Sprechstunde zur Polygraphie.
Patienteninformation zu Schlafstörungen
Donnerstag, 09. August 2018Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat ein interesanntes Informationsblatt zum Thema Schlaflosigkeit veröffentlicht. Schlafstörungen sínd ein sehr häufiges Problem.
Sie finden das Informationsblatt unter folgendem Link:
http://www.kbv.de/media/sp/Patienteninformation_Insomnie.pdf
Künftig Vorsorge-Darmspiegelungen für Männer bereits ab dem 50. Lebensjahr
Sonntag, 29. Juli 2018Da Männer bekanntermaßen häufiger an Darmkrebs erkranken wird es - voraussichtlich wahrscheinlich ab dem Jahr 2019 - zu einer früheren Empfehlung einer Vorsorge-Darmspiegelung für Männer kommen. Bislang war es so, daß sowohl für Frauen als auch für Männer die Vorsorgekoloskopie ab dem 55. Lebensjahr und dann noch einmal nach 10 Jahren empfohlen wurde.
Ab 2019 ist geplant, ein schriftliches Einldungsverfahren für die Darmspiegelung einzuführen. Dann sollen Männer bereits ab dem 50.Lebensjahr eine Koloskopie in Anspruch nehmen dürfen. Wir halten dies aufgrund der wissenschaftlichen Daten für absolut sinnvoll und hoffen, daß die jetzt nur noch erforderlichen Formalitäten (Vereinheitlichung des Einladungsverfahrens bundesweit) nicht viel Zeit in Anspruch nehmen wird.
Einen ausführlichen Artikel hierüber finden Sie hier:
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/96594/Versicherte-werden-kuenftig-zur-Darmkrebsfrueherkennung-eingeladen
Screening auf Erweiterung der Bauchschlagader für Männer ab dem 65. Lebensjahr ab dem 01.01.2018 Kassenleistung
Dienstag, 02. Januar 2018Wir möchten Sie auf eine wichtige, ab dem 01.Januar 2018 bestehende Neuerung für gesetzlich versicherte Männer aufmerksam machen.
Seit Jahren ist bekannt, dass das Risiko, an einem Bauchaortenaneurysma – also einer Erweiterung der Bauchschlagader zu leiden – mit dem Alter deutlich zunimmt. Das größte Risiko eines solchen Aneurysmas ist ein Platzen dieses Gefäßes mit einem Verbluten innerhalb von wenigen Minuten.
Man geht davon aus, dass 9% (!) der über 65-jährigen Männer an einer Erweiterung der Bauchschlagader leidet. Symptome gibt es keine: Der Patient selbst bemerkt dies nicht.
Ab dem 01.01.2018 ist ein einmaliges Screening per Ultraschall für alle Männer ab dem 65. Lebensjahr eine Kassenleistung. Für Frauen gilt dies nicht, da man bei Frauen nach aktuellen Studiendaten nicht von einer Verbesserung einer Prognose durch ein Screening ausgeht. Dies ist nicht unsere Meinung, wir müssen uns aber an diese Vorgaben halten.
Nicht alle Ärzte dürfen dieses Screening durchführen: Ein Arzt benötigt neben Erfahrung auf diesem Gebiet eine Abrechnungsgenehmigung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.
Unsere Praxis besitzt sowohl die Expertise als auch die Genehmigung zur Abrechnung ab dem 01.01.2018.
Daher: Melden Sie sich gerne bei für ein entsprechendes Screening im neuen Jahr an. Teilen Sie uns entweder per Online-Terminvereinbarung oder am Telefon mit, dass es sich um ein Screening der Bauchschlagader handelt.
Beste Voraussetzungen für das Ultraschallscreening ist eine vorherige Nüchtern-Periode von wenigstens 4 Stunden, damit der Bauch möglichst wenig Luft beinhaltet und dies die Ultraschallbedingungen verschlechtert.
Besprechen Sie dies auch gerne im Familien- oder Freundeskreis. Wir untersuchen auch gerne Patienten, die nicht bei uns hausärztlich betreut werden.
Informationen über das Bauchaortenaneurysma erhalten Sie unter anderem auf folgender Internetseite:
https://www.cardio-guide.com/erkrankung/bauchaortenaneurysma/
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G26.3 für Feuerwehrleute bei uns ab sofort durchführbar
Freitag, 24. März 2017Wir freuen uns, Ihnen ab sofort die Vorsorgeuntersuchung G26 bei uns anbieten zu können. Hierbei handelt es sich um eine Vorsorgemedizinische Untersuchung für Atemschutzgeräteträger im Feuerwehrdienst.
Die notwendigen Voraussetzungen hierfür liegen vor: Sie benötigen neben einer körperlichen Untersuchung eine Ergometrie (Belastungs-EKG), einen Sehtest, eine Audiometrie (Hörtest), eine Spirometrie (Lungenfunktionsprüfung), eine Untersuchung des Gehörgangs einschließlich des Trommelfells sowie eine Urinuntersuchung.
Sollten Sie erstmals in unserer Praxis zur G26 vorstellig werden, so bringen Sie uns bitte zum Untersuchungstermin eine Kostenübernahmeerklärung Ihrer zuständigen Gemeinde mit. Termine erhalten sie unter der Telefonnummer 06406/83230 oder auch auf unserer Homepage unter der Rubrik „Online-Terminanfrage“. Wir freuen uns auf Sie!
Hörtest ab sofort bei uns möglich
Montag, 20. März 2017Ab sofort können wir Ihnen eine weitere Diagnostik in unserer Praxis anbieten: Eine sogenannte Tonaudiometrie - auch "Hörtest" genannt. Hierbei werden Ihnen über einen Kopfhörer unterschiedliche Tonfrequenzen in unterschiedlichen Lautstärken vorgespielt. Sie müssen für diese Diagnostik hierzu also nicht mehr direkt in einer HNO-Praxis vorstellig werden. Dies ist nur bei auffälligem Hörtest erforderlich.
Sie sind sich bezüglich Ihres Hörvermögens unsicher? Sie wurden vielleicht sogar schon angesprochen? Der Vater/die Mutter stellt den Fernseher immer so laut? Sie können Gesprächen kaum folgen? Dann vereinbaren Sie einen Termin bei uns!
Online-Terminanfrage - Jetzt bei uns möglich
Montag, 18. Juli 2016Wir möchten Sie heute darauf aufmerksam machen, dass wir auf unserer Homepage www.praxis-wissmar.de eine Online-Terminanfrage installiert haben. Sie können zunächst den Grund Ihrer Vorstellung auswählen, anschließend 2 Terminzeiträume angeben. Verpflichtend ist die Angabe einer Telefonnummer und einer Email-Adresse, damit wir Sie erreichen können.
Sie erhalten innerhalb von spätestens 12 Stunden eine Rückmeldung von uns. Ausnahme: Anfragen die ab Freitag 09:00 Uhr eingehen werden Montagmorgen abgearbeitet.
Wichtig ist allerdings: Für akute Fälle bitten wir Sie, den gewohnt direkten telefonischen Weg zu gehen, da hier eine Online-Anfrage nur für unnötigen Zeitverlust sorgt.
Beachten Sie bei Anfragen stets die Zeiten der offenen Sprechstunde: Hier werden keine Termine vergeben.
Schweigepflichtentbindung als Download verfügbar
Montag, 18. Juli 2016Haben Sie schon gesehen, dass Sie auf unserer neu gestalteten Homepage eine Schweigepflichtentbindung herunterladen können?
Die ärztliche Schweigepflicht ist ein hohes Gut und gilt - das wissen viele nicht - auch über den Tod hinaus. Aber selbst bei banalen Sachen wie "darf ich mal die Laborwerte meines Manns im Ausdruck mitnehmen" verbietet uns die Schweigepflicht, dies zu tun.
Mit dem Formular können Sie uns gegenüber einzelnen Personen oder auch Behörden von der Schweigepflicht entbinden - und dies selbstverständlich auch jederzeit wieder zurücknehmen. Einfach das Formular ausdrucken, ausfüllen und bei uns abgeben.
Erneute Erweiterung unseres Spektrums: Verkehrsmedizin
Montag, 18. Juli 2016Dr. Martin Bayer hat die Weiterbildung "Verkehrsmedizinische Qualifikation" abgeschlossen. Er darf ab sofort für jede Fahrerlaubnisbehörde Gutachten zur Fahrerlaubsniseignung in seinem Fachgebiet - der Inneren Medizin und der Diabetologie - erstellen. Diese Gutachten haben für betroffene Personen jedoch immer einen unangenehmen Hintergrund - werden diese doch in der Regel nach Unfällen, Fahrten unter Alkoholeinflüssen o.Ä. von der Fahrerlaubnisbehörde gefordert, um die Fahrerlaubsnis weiterhin behalten zu können.
Der Hauptgrund für die Weiterbildung bestand für uns darin, Sie im Falle diesbezüglich aufkommender Fragen kompetent beraten zu können: Oft besteht im Falle bestimmter Erkrankungen auch für das Führen von Mofa/Moped/Motorrädern ein absolutes Fahrverbot für eine gewisse Zeitperiode. Das Thema diesbezüglich ist sehr komplex.
Haben Sie bitte bei Fragen keine Angst: Kein vorgetragener Fall kann ohne Schweigepflichtentbindung vom Arzt an die Fahrerlaubnisbehörde weitergegeben werden. Ausnahme: Es besteht akute Gefahr für das eigene oder das Leben anderer.