Aktuelle Informationen aus unserer Praxis

Neu seit 01.01.2023: Die Ehegattennotvertretung

Dienstag, 10. Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 tratt das Ehegattennotvertretungsrecht für ärztliche Behandlungen in Kraft. Es handelt sich dabei um ein im Gesetz (§ 1358 BGB) neu verankertes Vertretungsrecht. Ehegatt:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen können danach füreinander medizinische Entscheidungen treffen und Behandlungsverträge abschließen, wenn ein Ehegatte/eine Ehegattin aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Das Ehegattennotvertretungsrecht trifft nur bestimmte Bereiche und gilt zeitlich eingeschränkt für sechs Monate. Das Vertretungsrecht endet, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, spätestens aber sechs Monate nach dem von dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin bestätigten Datum.

Bis zum 31.12.22 galt: Wird ein Ehegatte/eine Ehegattin oder Lebenspartner:in so krank, dass er/sie nicht mehr selbst entscheiden kann (einwilligungsunfähig), dann muss – sofern keine Vorsorgevollmacht besteht – gerichtlich ein Betreuer/eine Betreuerin bestellt werden, in dringenden Fällen ein:e Notbetreuer:in. Das war für viele Ehepaare in medizinischen Notsituationen unverständlich, da sie davon ausgingen, dass der/die verbleibende, gesundheitlich einwilligungsfähige Ehegatte/Ehegattin bzw. Lebenspartner:in in solchen Fällen die notwendigen medizinischen Entscheidungen treffen kann.

Das Formular zur Ehegattennotvertretung, gemeinsames Muster des Bundesministeriums der Justiz, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft findet sich beispielhaft hier

https://www.kvhessen.de/fileadmin/user_upload/kvhessen/Mitglieder/Recht_Vertrag/VERTRAG_Ehegattenvertretung_Formular.pdf

Screening auf Erweiterung der Bauchschlagader für Männer ab dem 65. Lebensjahr ab dem 01.01.2018 Kassenleistung

Dienstag, 02. Januar 2018

Wir möchten Sie auf eine wichtige, ab dem 01.Januar 2018 bestehende Neuerung für gesetzlich versicherte Männer aufmerksam machen.

Seit Jahren ist bekannt, dass das Risiko, an einem Bauchaortenaneurysma – also einer Erweiterung der Bauchschlagader zu leiden – mit dem Alter deutlich zunimmt. Das größte Risiko eines solchen Aneurysmas ist ein Platzen dieses Gefäßes mit einem Verbluten innerhalb von wenigen Minuten.

Man geht davon aus, dass 9% (!) der über 65-jährigen Männer an einer Erweiterung der Bauchschlagader leidet. Symptome gibt es keine: Der Patient selbst bemerkt dies nicht.

Ab dem 01.01.2018 ist ein einmaliges Screening per Ultraschall für alle Männer  ab dem 65. Lebensjahr eine Kassenleistung. Für Frauen gilt dies nicht, da man bei Frauen nach aktuellen Studiendaten nicht von einer Verbesserung einer Prognose durch ein Screening ausgeht. Dies ist nicht unsere Meinung, wir müssen uns aber an diese Vorgaben halten.

Nicht alle Ärzte dürfen dieses Screening durchführen: Ein Arzt benötigt neben  Erfahrung auf diesem Gebiet eine Abrechnungsgenehmigung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.

Unsere Praxis besitzt sowohl die Expertise als auch die Genehmigung zur Abrechnung ab dem 01.01.2018.

Daher: Melden Sie sich gerne bei für ein entsprechendes Screening im neuen Jahr an. Teilen Sie uns entweder per Online-Terminvereinbarung oder am Telefon mit, dass es sich um ein Screening der Bauchschlagader handelt.

Beste Voraussetzungen für das Ultraschallscreening ist eine vorherige Nüchtern-Periode von wenigstens 4 Stunden, damit der Bauch möglichst wenig Luft beinhaltet und dies die Ultraschallbedingungen verschlechtert.

Besprechen Sie dies auch gerne im Familien- oder Freundeskreis. Wir untersuchen auch gerne Patienten, die nicht bei uns hausärztlich betreut werden. 

Informationen über das Bauchaortenaneurysma erhalten Sie unter anderem auf folgender Internetseite:

https://www.cardio-guide.com/erkrankung/bauchaortenaneurysma/